Werbungskostenpauschbetrag, Sonstige Einkünfte
Weiterführende Informationen zum Thema
„Das Entlassungsgeld von Wehr- und Zivildienstleistenden entfällt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes (>BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zur Aufteilung sonstiger Einkünfte und Bezüge sowie der übrigen Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Kostenpauschale nach R 32.10 Abs. 3 Satz 1 gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, zur Aufteilung anderer Einkünfte gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1 Nr ...“
„Weder § 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht eine steuerÂliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung VersicheÂrungsschutz zu erlangen.“