Wiederkehrende Bezüge
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei den Werbungskosten für die Leibrenten, die Unterhaltleistungen und andere wiederkehrende Bezüge macht es sich der Gesetzgeber wieder leicht. Er vergilt Ihnen hier nur einen Pauschbetrag von 102 EUR. Wenn Sie nun aber für Ihren üppigen Unterhalt oder Ihre karge Altersversorgung erst vor Gericht ziehen mußten, wird dieser Betrag kaum die Ausgaben, die Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigten, decken.“
„Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen. Sind in den Einkünften neben Leibrenten auch andere wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG enthalten, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach “
„1 Satz 4 EStG). In diesem Fall braucht der Unterhaltsempfänger nach einem neuen BFH-Urteil die Zahlungen nicht zu versteuern, auch nicht als wiederkehrende Bezüge (BFH-Urteil vom 31.3.2004, X R 18/03, BStBl. 2004 II S. 1047).“
„ R 22.1Â EStR 2005 - R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten“
„Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Dritten“