Wirksamkeit Eines Verwaltungsaktes
Weiterführende Informationen zum Thema
„Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik ¦, 9. Auflage, Stuttgart 2005. ISBN 3-555-01353-X“
„Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes ( § 126 Abs. 3 i.V.m. § 110 ) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3 .“
„Eine wirksame Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteil vom 27.6.1986 - VI R 23/83 - BStBl II, S. 832). Der bei abschließender Zeichnung der Aktenverfügung vorhandene Bekanntgabewille kann aufgegeben werden ...“
„ Abschnitt 83 AEAO - AEAO zu § 104 - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden: “
„ Abschnitt 94 AEAO - AEAO zu § 123 - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten: “