Zu Versteuerndes Einkommen, ESt
Weiterführende Informationen zum Thema
SteuerThek: haushaltsnahe Dienstleistungen
„Ab dem 1.1.2003 können die Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" in bestimmten Umfang von der Einkommensteuerschuld abgesetzt werden. Das bedeutet, daß sich nicht ein "zu versteuerndes Einkommen" mindert und je nach Steuersatz anteilsmäßig weniger Steuern zu zahlen sind. Vielmehr wird der entsprechende Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen und erstattet.“
SteuerThek: Erläuterung steuerlicher Grundbegriffe
„Das Steuerrecht verfügt über einen eigenen Wortschatz. Es sind verschiedene Begriffe vorhanden, die zwar im allgemeinen Sprachgebrauch auch gegeben sind, jedoch steuerlich eine ganz bestimmte Bedeutung haben, die sicherlich der Mehrzahl der Steuerzahler in dieser Form nicht bekannt sind. Die gebräuchlichsten Fachbegriffe sollen hier anhand eines Auszugs aus dem Wortlaut des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Abschnitts 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) erläutert werden:“
SteuerThek: Betriebsausgaben
„Beschäftigen Sie in Ihrem betrieblichen Nebenerwerb auch Ihren Partner, ergibt sich folgende Rechnung: Sie als Arbeitgeber Ihres Ehegatten können den Arbeitslohn als Betriebsausgabe verbuchen. Sie senken damit Ihren Gewinn und sparen Einkommen- und, falls Sie gewerbetreibend sind, auch Gewerbesteuer. Geschmälert wird die Ersparnis nur dadurch, daß Ihr Ehepartner den Lohn als Einnahme zu versteuern hat, sich hier also die Einkommensteuer erhöht ...“
SteuerThek: Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften
„Von den Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte erhält, wird, wie bei den Renten, ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abgezogen, soweit keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Abzug erfolgt insgesamt für die wiederkehrenden Bezüge (Unterhaltsleistungen, Renten usw.) nur einmal. Die Pauschale von 102 EUR gilt für jeden Ehegatten gesondert, wenn bei beiden wiederkehrende Bezüge vorliegen.“