Zweigniederlassung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit werden vom ausländischen Staat besteuert, wenn sie aus einer im Ausland unterhaltenen, auf eine gewisse Dauer angelegten Betriebsstätte (z.B. Geschäftsstelle, Zweigniederlassung, Werkstätte, Fabrikationsstätte, Ort der Leitung, aber auch fahrbarer Verkaufsstand) des inländischen Unternehmers stammen (Besteuerung im Betriebsstättenstaat), ansonsten in seinem inländischen Wohnsitzstaat ...“
„Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn an Stelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt. “