Zweitwohnung, Doppelte Haushaltsführung
Weiterführende Informationen zum Thema
„seine Familie lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, insofern der Arbeitnehmer eine zweite Wohnung außerhalb seines Arbeitsortes bezieht, seine bisherige Wohnung am Arbeitsort aber weiterhin beibehält.“
„Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Der BFH erkannte (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Klägers als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung hielt er für unvermeidlich, da der Kläger sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden konnte.“
„Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an (>BFH vom 4.11.2003 - BStBl 2004 II  S. 16).“
„Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Vergütungen zu den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, sog. Trennungsgelder, Auslösungen, Zuschüsse, dann ist die Erstattung steuerfrei bis zur Höhe der Beträge, die als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung abzugsfähig sind (§ 3 Nrn. 13 und 16 EStG) ...“
„Der BFH war da bisher anderer Meinung (BFH-Urteil vom 2.12.1981, VI R 167/79, BStBl. 1982 II S. 297). Bei einem Umzug am selben Ort, zum Beispiel wegen Partnerwechsels, bleibt die doppelte Haushaltsführung weiterhin steuerlich abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 11/02, BStBl. 2006 II S. 714).“
„Arbeiten und wohnen beiderseits berufstätige Ehepartner an verschiedenen Orten und machen anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung zu ihrem gemeinsamen Familienhausstand, ist der doppelte Haushalt beruflich veranlasst (BFH-Beschluss vom 20.1.2003, VI B 113/02, BFH/NV 2003 S. 616) ...“